§ 79 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft nach diesem Bundesgesetz sind im Wege des Strafregisteramts der BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Wien zu übermitteln.

(2) Art. 13 in Verbindung mit Art. 15 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl Nr. 41/1969, bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 27.04.2012 bis 31.08.2012

(1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft nach diesem Bundesgesetz sind im Wege des Strafregisteramts der BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Wien zu übermitteln.

(2) Art. 13 in Verbindung mit Art. 15 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl Nr. 41/1969, bleibt unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten