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§ 52d EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Entscheidung - JUSLINE Österreich
§ 52d EU-JZG Entscheidung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 52 Abs. 5
und 7 bis 11 ist anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EU-JZG
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Paragrafennavigation
§ 47 EU-JZG Ablehnung der Vollstreckung
§ 48 EU-JZG Aufschub der Vollstreckung
§ 49 EU-JZG Dauer der Beschlagnahme oder Sicherstellung
§ 50 EU-JZG Verständigungspflicht
§ 51 EU-JZG Geschäftsweg und Übersetzung
§ 52 EU-JZG Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen
§ 52a1 EU-JZG Unzulässigkeit der Vollstreckung
§ 52a EU-JZG Voraussetzungen
§ 52b EU-JZG Zuständigkeit
§ 52c EU-JZG Verfahren
§ 52d EU-JZG Entscheidung
§ 52e EU-JZG Aufschub der Vollstreckung
§ 52f EU-JZG Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten
§ 52g EU-JZG Erlös aus der Vollstreckung
§ 52h EU-JZG Einstellung der Vollstreckung
§ 52i EU-JZG Verständigung des Entscheidungsstaates
§ 52j EU-JZG Kosten
§ 52k EU-JZG Befassung eines anderen Mitgliedstaates
§ 52l EU-JZG Übermittlung einer vermögensrechtlichen Anordnung an mehrere Vollstreckungsstaaten
§ 52m EU-JZG Vollstreckung im Inland
§ 52n EU-JZG Verständigung des Vollstreckungsstaates
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52c EU-JZG
§ 52e EU-JZG
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