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§ 52d EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) - JUSLINE Österreich
§ 52d EU-JZG
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 52 Abs. 5
und 7 bis 11 ist anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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§ 49 EU-JZG
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§ 51 EU-JZG
§ 52 EU-JZG
§ 52a1 EU-JZG
§ 52a EU-JZG
§ 52b EU-JZG
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