§ 52f EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen

1.

über denselben Gegenstand oder

2.

über einen demselben Betroffenen zuzuordnenden Vermögenswert, ohne dass dieser über Mittel im Inland verfügt, die zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen ausreichen,

übermittelt, so ist unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ob der Vermögenswert oder Gegenstand bereits nach dem Zweiten Abschnitt des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde, der Schwere der den vermögensrechtlichen Anordnungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunkts der Erlassung der vermögensrechtlichen Anordnungen und der zeitlichen Reihenfolge ihrer Übermittlung, zu entscheiden, welche vermögensrechtliche Anordnung bzw. welche vermögensrechtlichen Anordnungen zu vollstrecken sind.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52f EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52f EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52f EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52f EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52f EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-JZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52e EU-JZG
§ 52g EU-JZG