§ 51 EU-JZG Geschäftsweg und Übersetzung

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für den Geschäftsverkehr zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung findet § 14 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bescheinigung nach Anhang III zu Sicherstellungsentscheidungen inländischer Gerichte ist in die Amtssprache des Mitgliedstaats zu übersetzen, in dem die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt werden soll, soweit dieser nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in die deutsche oder eine andere Sprache zu akzeptieren.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-JZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 EU-JZG
§ 52 EU-JZG