§ 51 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Geschäftsweg und Übersetzung - JUSLINE Österreich
§ 51 EU-JZG Geschäftsweg und Übersetzung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsFür den Geschäftsverkehr zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung findet § 14 sinngemäß Anwendung.Für den Geschäftsverkehr zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung findet Paragraph 14, sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2Die Bescheinigung nach Anhang III zu Sicherstellungsentscheidungen inländischer Gerichte ist in die Amtssprache des Mitgliedstaats zu übersetzen, in dem die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt werden soll, soweit dieser nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in die deutsche oder eine andere Sprache zu akzeptieren.Die Bescheinigung nach Anhang römisch III zu Sicherstellungsentscheidungen inländischer Gerichte ist in die Amtssprache des Mitgliedstaats zu übersetzen, in dem die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt werden soll, soweit dieser nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in die deutsche oder eine andere Sprache zu akzeptieren.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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