§ 52e EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist aufzuschieben,

1.

solange über eine zulässige Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;

2.

wenn der Entscheidungsstaat auch andere Mitgliedstaaten mit der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung befasst hat und der insgesamt vollstreckte Betrag den in der vermögensrechtlichen Anordnung festgelegten Betrag übersteigen könnte;

3.

solange der Vermögenswert oder Gegenstand Grundlage eines auf eine vermögensrechtliche Anordnung gerichteten Inlandsverfahrens ist;

4.

solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre;

5.

für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der vermögensrechtlichen Anordnung;

6.

bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.

(2) Ist zu besorgen, dass der Vermögenswert oder Gegenstand nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung zur Verfügung steht, so hat das Gericht während der Dauer des Aufschubs sämtliche zulässigen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO, zu ergreifen.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52e EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52e EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52e EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52e EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52e EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-JZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52d EU-JZG
§ 52f EU-JZG