§ 52n EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

die Gefahr einer Vollstreckung über den in der auf einen Geldbetrag lautenden vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag hinaus besteht und sobald diese weggefallen ist,

2.

die Entscheidung im Inland oder in einem anderen Vollstreckungsstaat ganz oder teilweise vollstreckt worden ist, gegebenenfalls unter Angabe des Betrages, hinsichtlich dessen noch keine Vollstreckung erfolgt ist,

3.

der Betroffene auf Grund der vermögensrechtlichen Anordnung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,

4.

die vermögensrechtliche Anordnung oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben oder abgeändert worden ist oder die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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