§ 52n EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Verständigung des Vollstreckungsstaates - JUSLINE Österreich
§ 52n EU-JZG Verständigung des Vollstreckungsstaates
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
1.Ziffer einsdie Gefahr einer Vollstreckung über den in der auf einen Geldbetrag lautenden vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag hinaus besteht und sobald diese weggefallen ist,
2.Ziffer 2die Entscheidung im Inland oder in einem anderen Vollstreckungsstaat ganz oder teilweise vollstreckt worden ist, gegebenenfalls unter Angabe des Betrages, hinsichtlich dessen noch keine Vollstreckung erfolgt ist,
3.Ziffer 3der Betroffene auf Grund der vermögensrechtlichen Anordnung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
4.Ziffer 4die vermögensrechtliche Anordnung oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben oder abgeändert worden ist oder die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52n EU-JZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52n EU-JZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52n EU-JZG