§ 52i EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Verständigung des Entscheidungsstaates - JUSLINE Österreich
§ 52i EU-JZG Verständigung des Entscheidungsstaates
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
1.Ziffer einses die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 52b zweiter Satz),es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (Paragraph 52 b, zweiter Satz),
2.Ziffer 2der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§§ 52d, 52 Abs. 8),der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (Paragraphen 52 d,, 52 Absatz 8,),
3.Ziffer 3die Vollstreckung aufgeschoben worden ist, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs,
4.Ziffer 4die Entscheidung vollstreckt worden ist,
5.Ziffer 5die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
6.Ziffer 6die vermögensrechtliche Anordnung nicht vollstreckt werden kann, weil der einzuziehende Vermögenswert oder Gegenstand verschwunden ist, vernichtet worden ist, im Inland nicht einbringlich ist oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, weil der Ort, an dem sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, oder weil in den Vermögenswert oder Gegenstand bereits eine andere vermögensrechtliche Anordnung vollstreckt worden ist (§ 52f), jeweils unter Angabe der Gründe.die vermögensrechtliche Anordnung nicht vollstreckt werden kann, weil der einzuziehende Vermögenswert oder Gegenstand verschwunden ist, vernichtet worden ist, im Inland nicht einbringlich ist oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, weil der Ort, an dem sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, oder weil in den Vermögenswert oder Gegenstand bereits eine andere vermögensrechtliche Anordnung vollstreckt worden ist (Paragraph 52 f,), jeweils unter Angabe der Gründe.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52i EU-JZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52i EU-JZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52i EU-JZG