§ 52i EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 52b zweiter Satz),

2.

der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§§ 52d, 52 Abs. 8),

3.

die Vollstreckung aufgeschoben worden ist, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs,

4.

die Entscheidung vollstreckt worden ist,

5.

die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,

6.

die vermögensrechtliche Anordnung nicht vollstreckt werden kann, weil der einzuziehende Vermögenswert oder Gegenstand verschwunden ist, vernichtet worden ist, im Inland nicht einbringlich ist oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, weil der Ort, an dem sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, oder weil in den Vermögenswert oder Gegenstand bereits eine andere vermögensrechtliche Anordnung vollstreckt worden ist (§ 52f), jeweils unter Angabe der Gründe.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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