Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Eine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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