§ 48 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Aufschub der Vollstreckung - JUSLINE Österreich
§ 48 EU-JZG Aufschub der Vollstreckung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist aufzuschieben, wenn der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel bereits im Zuge eines im Inland anhängigen Verfahrens beschlagnahmt oder sichergestellt worden ist.
(2)Absatz 2Wird die Beschlagnahme oder Sicherstellung im inländischen Verfahren aufgehoben, so ist unverzüglich über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zu entscheiden.
(3)Absatz 3Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung kann aufgeschoben werden, solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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