Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 52 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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