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(1) Über die Vollstreckung§ 52 Abs. 5 und 7 bis 11 ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Maßnahmen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthaltenanzuwenden.
(3) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem von der Entscheidung Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
(4) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 408 StPO vorzugehen.
(5) Wird die Vollstreckung aus einem der Gründe des § 52a Abs. 1 verweigert, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.
(1) Über die Vollstreckung§ 52 Abs. 5 und 7 bis 11 ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Maßnahmen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthaltenanzuwenden.
(3) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem von der Entscheidung Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
(4) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 408 StPO vorzugehen.
(5) Wird die Vollstreckung aus einem der Gründe des § 52a Abs. 1 verweigert, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.