§ 52g EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Erlös aus der Vollstreckung - JUSLINE Österreich
§ 52g EU-JZG Erlös aus der Vollstreckung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDurch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangte Geldbeträge, die 10 000 Euro oder den Gegenwert dieses Betrages nicht erreichen, fallen dem Bund zu. Erreicht oder übersteigt der durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangte Geldbetrag 10 000 Euro, so sind 50 % des Betrages an den Entscheidungsstaat zu überweisen.
(2)Absatz 2Gegenstände, die durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangt worden sind, sind auf die in § 377 StPO angeordnete Weise zu veräußern. Über den Ertrag ist nach Abs. 1 zu verfügen. Kommt eine solche Vorgangsweise nicht in Betracht und stimmt der Entscheidungsstaat der Übermittlung der Gegenstände nicht zu, so fallen diese dem Bund zu.Gegenstände, die durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangt worden sind, sind auf die in Paragraph 377, StPO angeordnete Weise zu veräußern. Über den Ertrag ist nach Absatz eins, zu verfügen. Kommt eine solche Vorgangsweise nicht in Betracht und stimmt der Entscheidungsstaat der Übermittlung der Gegenstände nicht zu, so fallen diese dem Bund zu.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit nicht eine andere Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit nicht eine andere Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.
(4)Absatz 4Gegenstände, die zum österreichischen Kulturerbe gehören, fallen jedenfalls dem Bund zu.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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