§ 52l EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Übermittlung einer vermögensrechtlichen Anordnung an mehrere Vollstreckungsstaaten - JUSLINE Österreich
§ 52l EU-JZG Übermittlung einer vermögensrechtlichen Anordnung an mehrere Vollstreckungsstaaten
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsVorbehaltlich der Abs. 2 und 3 darf eine vermögensrechtliche Anordnung jeweils nur an einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.Vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 darf eine vermögensrechtliche Anordnung jeweils nur an einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.
(2)Absatz 2Eine auf bestimmte Gegenstände lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn
1.Ziffer einsGrund zu der Annahme besteht, dass sich in mehreren Vollstreckungsstaaten von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Gegenstände befinden,
2.Ziffer 2die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung Maßnahmen in mehreren Vollstreckungsstaaten erfordert, oder
3.Ziffer 3Grund zur Annahme besteht, dass sich ein von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasster Gegenstand in einem von zwei oder mehreren bekannten Vollstreckungsstaaten befindet.
(3)Absatz 3Eine auf einen Vermögenswert lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn dies zu dessen Einbringung erforderlich ist, insbesondere wenn der Vermögenswert nicht nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde oder die Vollstreckung durch nur einen Vollstreckungsstaat voraussichtlich nicht zur Einbringung des gesamten in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrages ausreicht.Eine auf einen Vermögenswert lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn dies zu dessen Einbringung erforderlich ist, insbesondere wenn der Vermögenswert nicht nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde oder die Vollstreckung durch nur einen Vollstreckungsstaat voraussichtlich nicht zur Einbringung des gesamten in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrages ausreicht.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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