(1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 darf eine vermögensrechtliche Anordnung jeweils nur an einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.
(2) Eine auf bestimmte Gegenstände lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn
1. | Grund zu der Annahme besteht, dass sich in mehreren Vollstreckungsstaaten von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Gegenstände befinden, | |||||||||
2. | die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung Maßnahmen in mehreren Vollstreckungsstaaten erfordert, oder | |||||||||
3. | Grund zur Annahme besteht, dass sich ein von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasster Gegenstand in einem von zwei oder mehreren bekannten Vollstreckungsstaaten befindet. |
(3) Eine auf einen Vermögenswert lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn dies zu dessen Einbringung erforderlich ist, insbesondere wenn der Vermögenswert nicht nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde oder die Vollstreckung durch nur einen Vollstreckungsstaat voraussichtlich nicht zur Einbringung des gesamten in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrages ausreicht.
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