§ 47 EU-JZG Ablehnung der Vollstreckung

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 45 nicht vorliegen,

2.

nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder

3.

sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer Konfiskations- oder Einziehungsentscheidung der in § 7 Abs. 1 angeführte Grundsatz verletzt wäre.

(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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