§ 52h EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Einstellung der Vollstreckung - JUSLINE Österreich
§ 52h EU-JZG Einstellung der Vollstreckung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die vermögensrechtliche Anordnung oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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