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(1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichenEine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,
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(2§ 2 Z 11) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Entscheidungsstaateswird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.
(1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichenEine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,
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(2§ 2 Z 11) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Entscheidungsstaateswird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.