Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsIm Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 3,, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.
(2)Absatz 2Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Absatz 3, eine Sicherstellung ermöglichen.
(3)Absatz 3Für eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die der Sicherstellungsentscheidung zu Grunde liegende Straftat von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt.Für eine Entscheidung nach Absatz eins und 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die der Sicherstellungsentscheidung zu Grunde liegende Straftat von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang römisch eins angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt.
(4)Absatz 4Die Sicherstellungsentscheidung wird nur vollstreckt, wenn sie von einer Bescheinigung in der im Anhang III bezeichneten Form begleitet ist. Ist die Bescheinigung unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, so kann der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung gesetzt werden, sofern die vorhandenen Unterlagen für die Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht ausreichend sind.Die Sicherstellungsentscheidung wird nur vollstreckt, wenn sie von einer Bescheinigung in der im Anhang römisch III bezeichneten Form begleitet ist. Ist die Bescheinigung unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, so kann der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung gesetzt werden, sofern die vorhandenen Unterlagen für die Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht ausreichend sind.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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