§ 42g EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht verhängten Urteils Anlass zur Durchbeförderung des Verurteilten durch einen anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Justiz ein Ersuchen um Durchbeförderung, das auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise übermittelt werden kann, unter Anschluss einer Kopie der Bescheinigung (Anhang VII) an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln.

(2) Über entsprechendes Ersuchen des um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaats ist diesem eine Übersetzung der Bescheinigung in eine der im Ersuchen anzugebenden Sprachen, die der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat akzeptiert, zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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