(1) Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist von dem Gericht, dessen Strafe bei Einlangen eines Ersuchens vollstreckt wird oder zuletzt vollstreckt wurde, über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Z 3, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.
(2) Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten und ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3 mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen.
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