§ 19 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13 sowie Abs. 4) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.

(2) Ist das Gericht der Ansicht, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen. Für das Einlangen der zusätzlichen Angaben ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidungsfristen nach den §§ 20 und 21 bleiben dadurch unverändert.

(3) Ist die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft oder hat die betroffene Person dagegen begründete Einwände erhoben, so hat das Gericht nach Abs. 2 vorzugehen, wenn sonst die Übergabe unzulässig wäre.

(4) Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist auf Grund von Einwänden der betroffenen Person abzulehnen, wenn ihre Übergabe die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze verletzen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Haftbefehl zum Zweck der Verfolgung oder Bestrafung der betroffenen Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen worden ist oder die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe sonst beeinträchtigt würde. Eine Prüfung der Einwände kann unterbleiben, wenn die betroffene Person die Einwände vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union hätte geltend machen können.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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