§ 19a EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe - JUSLINE Österreich
§ 19a EU-JZG Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde die betroffene Person
1.Ziffer einszu vernehmen, wobei die §§ 55h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oderzu vernehmen, wobei die Paragraphen 55 h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oder
2.Ziffer 2vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; § 26 ist sinngemäß anzuwenden.vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; Paragraph 26, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19a EU-JZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19a EU-JZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19a EU-JZG