Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde die betroffene Person
1. | zu vernehmen, wobei die §§ 55h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oder | |||||||||
2. | vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; § 26 ist sinngemäß anzuwenden. |
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