§ 27 EU-JZG (weggefallen)

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Übergabeverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (§ 43 Abs. 4 StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 357 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Übergabeverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen der §§ 19 und 21.Das Übergabeverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (Paragraph 43, Absatz 4, StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 357, Absatz 2, zweiter bis fünfter Satz und Absatz 3, StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Übergabeverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 21.
  2. (2)Absatz 2Wurde die betroffene Person bereits dem Ausstellungsstaat übergeben und wird im wiederaufgenommenen Verfahren eine zunächst bewilligte Übergabe abgelehnt, so sind die Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Der Bundesminister für Justiz hat den Ausstellungsstaat um die Rücküberstellung der betroffenen Person zu ersuchen.
§ 27 EU-JZG seit 28.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsDas Übergabeverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (§ 43 Abs. 4 StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 357 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Übergabeverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen der §§ 19 und 21.Das Übergabeverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (Paragraph 43, Absatz 4, StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 357, Absatz 2, zweiter bis fünfter Satz und Absatz 3, StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Übergabeverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 21.
  2. (2)Absatz 2Wurde die betroffene Person bereits dem Ausstellungsstaat übergeben und wird im wiederaufgenommenen Verfahren eine zunächst bewilligte Übergabe abgelehnt, so sind die Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Der Bundesminister für Justiz hat den Ausstellungsstaat um die Rücküberstellung der betroffenen Person zu ersuchen.
§ 27 EU-JZG seit 28.05.2021 weggefallen.

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