§ 124 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Unzulässigkeit der Anerkennung - JUSLINE Österreich
§ 124 EU-JZG Unzulässigkeit der Anerkennung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist unzulässig,
1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Überwachung im Inland nach dem V. Hauptstück oder für eine Anerkennung und Vollstreckung nachwenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Überwachung im Inland nach dem römisch fünf. Hauptstück oder für eine Anerkennung und Vollstreckung nach
a.Litera ader Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 2001/12, 1,
b.Litera bder Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 2003/338, 1,
c.Litera cdem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, BGBl. III Nr. 49/2011, oderdem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,, oder
d.Litera ddem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl Nr. 512/1988,dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,,
vorliegen;
2.Ziffer 2wenn die geschützte Person im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und diesen auch nicht in das Inland verlegen will;
3.Ziffer 3wenn der Europäischen Schutzanordnung keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen zugrunde liegt;wenn der Europäischen Schutzanordnung keine der in Paragraph 122, Absatz 2, angeführten Schutzmaßnahmen zugrunde liegt;
4.Ziffer 4wenn die Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit einer Handlung angeordnet wurde, die nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist;
5.Ziffer 5wenn die Schutzmaßnahme in einem Urteil angeordnet wurde, dem eine Handlung zugrunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, und das im Inland unter eine Amnestie fällt;
6.Ziffer 6soweit die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
7.Ziffer 7wenn die Verfolgung der gefährdenden Person wegen der Handlung, aufgrund derer die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, nach österreichischem Recht verjährt ist, sofern die Handlung dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt;
8.Ziffer 8wenn die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung dem Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) zuwiderlaufen würde;
9.Ziffer 9wenn die der Schutzmaßnahme zugrunde liegende Handlung von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war; oder
10.Ziffer 10wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung, in der die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, und die gefährdende Person keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung, in der die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, und die gefährdende Person keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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