§ 131 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaates eine geänderte Europäische Schutzanordnung, so hat das Gericht

1.

die auf der Grundlage der Europäischen Schutzmaßnahme erteilten Anordnungen entsprechend zu ändern,

2.

die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oder

3.

nach § 126 Abs. 2 vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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