§ 131 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung - JUSLINE Österreich
§ 131 EU-JZG Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaates eine geänderte Europäische Schutzanordnung, so hat das Gericht
1.Ziffer einsdie auf der Grundlage der Europäischen Schutzmaßnahme erteilten Anordnungen entsprechend zu ändern,
2.Ziffer 2die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oderdie Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in Paragraph 122, Absatz 2, angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oder
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