§ 131 EU-JZG Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 131.Paragraph 131,

Übermittelt die zuständige Behörde des Anordnungsstaates eine geänderte Europäische Schutzanordnung, so hat das Gericht

  1. 1.Ziffer einsdie auf der Grundlage der Europäischen Schutzmaßnahme erteilten Anordnungen entsprechend zu ändern,
  2. 2.Ziffer 2die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oderdie Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzmaßnahme abzulehnen, wenn dieser keine der in Paragraph 122, Absatz 2, angeführten Schutzmaßnahmen mehr zugrunde liegt, oder
  3. 3.Ziffer 3nach § 126 Abs. 2 vorzugehen.nach Paragraph 126, Absatz 2, vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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