Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland anhängigen Strafverfahrens von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde zum Schutz einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat oder in das Inland verlegen will, eine Schutzmaßnahme angeordnet und auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen, so wird diese über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaates nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland anerkannt, und es werden die nach österreichischem Recht in einem vergleichbaren Fall zulässigen Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person erteilt.
(2)Absatz 2Schutzmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:Schutzmaßnahmen im Sinne von Absatz eins, sind:
1.Ziffer einsdas Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete in bzw. an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht;
2.Ziffer 2das Verbot oder die Regelung der jeglicher Form der Kontaktaufnahme – auch telefonisch, auf elektronischem Weg, per Post, Telefax oder mit anderen Mitteln – mit der geschützten Person; und
3.Ziffer 3das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Weisung ähnlichen Inhalts.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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