§ 130 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Zuständigkeit des Anordnungsstaates - JUSLINE Österreich
§ 130 EU-JZG Zuständigkeit des Anordnungsstaates
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die zuständige Behörde des Anordnungsstaates ist ausschließlich zuständig für folgende Entscheidungen:
1.Ziffer einsdie Überprüfung, die Verlängerung, die Abänderung, den Widerruf und die Aufhebung der Schutzmaßnahme und dementsprechend der Europäischen Schutzanordnung; und
2.Ziffer 2die Anordnung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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