§ 130 EU-JZG Zuständigkeit des Anordnungsstaates

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

Die zuständige Behörde des Anordnungsstaates ist ausschließlich zuständig für folgende Entscheidungen:

1.

die Überprüfung, die Verlängerung, die Abänderung, den Widerruf und die Aufhebung der Schutzmaßnahme und dementsprechend der Europäischen Schutzanordnung; und

2.

die Anordnung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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