§ 132 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Aufhebung der erteilten Anordnungen - JUSLINE Österreich
§ 132 EU-JZG Aufhebung der erteilten Anordnungen
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht hat die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erteilten Anordnungen aufzuheben, wenn
1.Ziffer einsklare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person nicht im Inland wohnhaft oder aufhältig ist oder das österreichische Hoheitsgebiet verlassen hat,
2.Ziffer 2die Aufrechterhaltung der Weisung oder des gelinderen Mittels in einem vergleichbaren inländischen Verfahren nicht mehr zulässig wäre,
3.Ziffer 3der Fall des § 131 Z 2 vorliegt,der Fall des Paragraph 131, Ziffer 2, vorliegt,
4.Ziffer 4einem inländischen Gericht nach erfolgter Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung eine Entscheidung nach dem V. Hauptstück oder ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in § 124 Z 1 lit. a oder b genannten Verordnung oder nach einem der in § 124 Z 1 lit. c oder d genannten Übereinkommen übermittelt wird, odereinem inländischen Gericht nach erfolgter Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung eine Entscheidung nach dem römisch fünf. Hauptstück oder ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in Paragraph 124, Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Verordnung oder nach einem der in Paragraph 124, Ziffer eins, Litera c, oder d genannten Übereinkommen übermittelt wird, oder
5.Ziffer 5die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Europäische Schutzanordnung widerruft (§ 130 Z 1).die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Europäische Schutzanordnung widerruft (Paragraph 130, Ziffer eins,).
(2)Absatz 2In den Fällen nach Abs. 1 Z 2 kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaates vor Aufhebung der erteilten Anordnungen um Mitteilung ersuchen, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz der geschützten Person noch erforderlich ist.In den Fällen nach Absatz eins, Ziffer 2, kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaates vor Aufhebung der erteilten Anordnungen um Mitteilung ersuchen, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz der geschützten Person noch erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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