§ 129 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Rechtsfolgen eines Verstoßes im Vollstreckungsstaat - JUSLINE Österreich
§ 129 EU-JZG Rechtsfolgen eines Verstoßes im Vollstreckungsstaat
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 hat das Gericht Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anordnungen gemäß Paragraph 127, Absatz 2, hat das Gericht
1.Ziffer einsumgehend vorläufige Maßnahmen zu veranlassen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 130 getroffen hat, undumgehend vorläufige Maßnahmen zu veranlassen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß Paragraph 130, getroffen hat, und
2.Ziffer 2bei Verdacht auf eine strafbare Handlung im Inland Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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