§ 124 EU-JZG Unzulässigkeit der Anerkennung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 124.Paragraph 124,

Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist unzulässig,

  1. (1)Absatz einsDie §§ 24 und 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 24 und 29 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge römisch eins, römisch fünf und römisch VI in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 7 Absatz 3,, 16 Absatz eins und Absatz 2,, 17 Absatz 2 und Absatz 3,, 19 Absatz 2 und Absatz 3,, 20 Absatz eins bis Absatz 4,, 21 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, 23 Absatz 2,, 24 Absatz 2 bis Absatz 4,, 25 Absatz eins und Absatz 2,, 27 Absatz eins,, 29 Absatz eins bis Absatz 3,, 31 Absatz 4 und Absatz 6,, 43 Absatz eins und Absatz 2,, 44 Absatz eins,, 46 Absatz eins und Absatz 2,, 48 Absatz eins,, 50, 61 Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5,, 68 Absatz eins,, 70 Absatz eins und Absatz 2,, 71, 72 Absatz eins und Absatz 3,, 73 Absatz eins und Absatz 2,, 74, 76 Absatz eins und Absatz 3, sowie die Überschrift vor Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die §§ 39 bis 42g im Verhältnis zu jedem Mitgliedstaat, in dem entsprechende Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Kraft getreten sind, zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:Vorbehaltlich Absatz 7, treten die Paragraphen 2,, 11, 21 Absatz eins,, 29 Absatz eins,, 32 Absatz 4,, 39 bis 42g, 49, 52a Absatz eins, Ziffer 8,, 52b Absatz eins,, 52d Absatz 3,, 53a Ziffer 10 und 10a, 53b Absatz ,, und 53d Absatz 4 und 57a sowie die Anhänge römisch II, römisch fünf, römisch VI, römisch VII und römisch VIII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die Paragraphen 39 bis 42g im Verhältnis zu jedem Mitgliedstaat, in dem entsprechende Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Kraft getreten sind, zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:
    1. 1.Ziffer einsdas Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. römisch III Nr. 26/2001;
    2. 2.Ziffer 2das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, BGBl. Nr. 249/1980; und
    3. 3.Ziffer 3Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.Titel römisch III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 77 bis 80 sowie der Anhang IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 treten mit 27. April 2012 in Kraft.Die Paragraphen 77 bis 80 sowie der Anhang römisch IX in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, treten mit 27. April 2012 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 9, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Im Verhältnis zu Italien treten die Paragraphen 11,, 40 Ziffer 9,, 52a Absatz eins, Ziffer 8,, 53a Ziffer 10 und 10a sowie die Anhänge römisch II, römisch fünf und römisch VI in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang römisch VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.
  9. (9)Absatz 9Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangen ist, nach den anwendbaren Bestimmungen des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
  10. (10)Absatz 10Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,
    1. 1.Ziffer einsdie Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a sowiedie Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von § 42 Abs. 1 Z 1 lit. adie Erwirkung der Vollstreckung abweichend von Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
    die Zustimmung des Verurteilten voraus.
  11. (11)Absatz 11§ 53b Abs. 4, § 53i Z 1 und § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 53 b, Absatz 4,, Paragraph 53 i, Ziffer eins und Paragraph 79, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f, 2 Z 2, Z 3, Z 3a, Z 7 lit. c, d, f und g sowie Z 11, 5a, 16a, 24 Abs. 4, 29 Abs. 2a, 41j Z 1, 42b, 42e Abs. 1 und 3, 42f Abs. 1, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Z 3, 52, 52a Abs. 1 Z 9, 52b Abs. 2, 52c Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 52e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), 52f Z 2, 52i Z 6, 52l Abs. 3, 52m, 53 Abs. 3, 57a, 59a bis 59c, 63, 64, 65 Abs. 2, 67, 68, 68a, 69, 70 Abs. 1 und 2, sowie §§ 81 bis 99 und 100 bis 121 und die Anhänge X bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f, 2 Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 3 a,, Ziffer 7, Litera c,, d, f und g sowie Ziffer 11,, 5a, 16a, 24 Absatz 4,, 29 Absatz 2 a,, 41j Ziffer eins,, 42b, 42e Absatz eins und 3, 42f Absatz eins,, 45 Absatz 2,, 47 Absatz eins, Ziffer 3,, 52, 52a Absatz eins, Ziffer 9,, 52b Absatz 2,, 52c Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4,, 52e Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Anmerkung, richtig: Absatz 2,), 52f Ziffer 2,, 52i Ziffer 6,, 52l Absatz 3,, 52m, 53 Absatz 3,, 57a, 59a bis 59c, 63, 64, 65 Absatz 2,, 67, 68, 68a, 69, 70 Absatz eins und 2, sowie Paragraphen 81 bis 99 und 100 bis 121 und die Anhänge römisch zehn bis römisch XIII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
  13. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Überwachung im Inland nach dem V. Hauptstück oder für eine Anerkennung und Vollstreckung nachwenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Überwachung im Inland nach dem römisch fünf. Hauptstück oder für eine Anerkennung und Vollstreckung nach
    1. a.Litera ader Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 2001/12, 1,
    2. b.Litera bder Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 2003/338, 1,
    3. c.Litera cdem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, BGBl. III Nr. 49/2011, oderdem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,, oder
    4. d.Litera ddem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl Nr. 512/1988,dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,,
    vorliegen;
  14. 2.Ziffer 2wenn die geschützte Person im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und diesen auch nicht in das Inland verlegen will;
  15. 3.Ziffer 3wenn der Europäischen Schutzanordnung keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen zugrunde liegt;wenn der Europäischen Schutzanordnung keine der in Paragraph 122, Absatz 2, angeführten Schutzmaßnahmen zugrunde liegt;
  16. 4.Ziffer 4wenn die Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit einer Handlung angeordnet wurde, die nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist;
  17. 5.Ziffer 5wenn die Schutzmaßnahme in einem Urteil angeordnet wurde, dem eine Handlung zugrunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, und das im Inland unter eine Amnestie fällt;
  18. 6.Ziffer 6soweit die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
  19. 7.Ziffer 7wenn die Verfolgung der gefährdenden Person wegen der Handlung, aufgrund derer die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, nach österreichischem Recht verjährt ist, sofern die Handlung dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt;
  20. 8.Ziffer 8wenn die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung dem Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) zuwiderlaufen würde;
  21. 9.Ziffer 9wenn die der Schutzmaßnahme zugrunde liegende Handlung von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war; oder
  22. 10.Ziffer 10wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung, in der die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, und die gefährdende Person keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung, in der die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, und die gefährdende Person keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 07.08.2013 bis 29.12.2014
§ 124.Paragraph 124,

Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist unzulässig,

  1. (1)Absatz einsDie §§ 24 und 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Paragraphen 24 und 29 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge römisch eins, römisch fünf und römisch VI in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 7 Absatz 3,, 16 Absatz eins und Absatz 2,, 17 Absatz 2 und Absatz 3,, 19 Absatz 2 und Absatz 3,, 20 Absatz eins bis Absatz 4,, 21 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, 23 Absatz 2,, 24 Absatz 2 bis Absatz 4,, 25 Absatz eins und Absatz 2,, 27 Absatz eins,, 29 Absatz eins bis Absatz 3,, 31 Absatz 4 und Absatz 6,, 43 Absatz eins und Absatz 2,, 44 Absatz eins,, 46 Absatz eins und Absatz 2,, 48 Absatz eins,, 50, 61 Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5,, 68 Absatz eins,, 70 Absatz eins und Absatz 2,, 71, 72 Absatz eins und Absatz 3,, 73 Absatz eins und Absatz 2,, 74, 76 Absatz eins und Absatz 3, sowie die Überschrift vor Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die §§ 39 bis 42g im Verhältnis zu jedem Mitgliedstaat, in dem entsprechende Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Kraft getreten sind, zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:Vorbehaltlich Absatz 7, treten die Paragraphen 2,, 11, 21 Absatz eins,, 29 Absatz eins,, 32 Absatz 4,, 39 bis 42g, 49, 52a Absatz eins, Ziffer 8,, 52b Absatz eins,, 52d Absatz 3,, 53a Ziffer 10 und 10a, 53b Absatz ,, und 53d Absatz 4 und 57a sowie die Anhänge römisch II, römisch fünf, römisch VI, römisch VII und römisch VIII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die Paragraphen 39 bis 42g im Verhältnis zu jedem Mitgliedstaat, in dem entsprechende Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Kraft getreten sind, zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:
    1. 1.Ziffer einsdas Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. römisch III Nr. 26/2001;
    2. 2.Ziffer 2das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, BGBl. Nr. 249/1980; und
    3. 3.Ziffer 3Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.Titel römisch III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 77 bis 80 sowie der Anhang IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 treten mit 27. April 2012 in Kraft.Die Paragraphen 77 bis 80 sowie der Anhang römisch IX in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, treten mit 27. April 2012 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 9, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Im Verhältnis zu Italien treten die Paragraphen 11,, 40 Ziffer 9,, 52a Absatz eins, Ziffer 8,, 53a Ziffer 10 und 10a sowie die Anhänge römisch II, römisch fünf und römisch VI in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang römisch VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.
  9. (9)Absatz 9Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangen ist, nach den anwendbaren Bestimmungen des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
  10. (10)Absatz 10Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,
    1. 1.Ziffer einsdie Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a sowiedie Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von § 42 Abs. 1 Z 1 lit. adie Erwirkung der Vollstreckung abweichend von Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
    die Zustimmung des Verurteilten voraus.
  11. (11)Absatz 11§ 53b Abs. 4, § 53i Z 1 und § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 53 b, Absatz 4,, Paragraph 53 i, Ziffer eins und Paragraph 79, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f, 2 Z 2, Z 3, Z 3a, Z 7 lit. c, d, f und g sowie Z 11, 5a, 16a, 24 Abs. 4, 29 Abs. 2a, 41j Z 1, 42b, 42e Abs. 1 und 3, 42f Abs. 1, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Z 3, 52, 52a Abs. 1 Z 9, 52b Abs. 2, 52c Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 52e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), 52f Z 2, 52i Z 6, 52l Abs. 3, 52m, 53 Abs. 3, 57a, 59a bis 59c, 63, 64, 65 Abs. 2, 67, 68, 68a, 69, 70 Abs. 1 und 2, sowie §§ 81 bis 99 und 100 bis 121 und die Anhänge X bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f, 2 Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 3 a,, Ziffer 7, Litera c,, d, f und g sowie Ziffer 11,, 5a, 16a, 24 Absatz 4,, 29 Absatz 2 a,, 41j Ziffer eins,, 42b, 42e Absatz eins und 3, 42f Absatz eins,, 45 Absatz 2,, 47 Absatz eins, Ziffer 3,, 52, 52a Absatz eins, Ziffer 9,, 52b Absatz 2,, 52c Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4,, 52e Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Anmerkung, richtig: Absatz 2,), 52f Ziffer 2,, 52i Ziffer 6,, 52l Absatz 3,, 52m, 53 Absatz 3,, 57a, 59a bis 59c, 63, 64, 65 Absatz 2,, 67, 68, 68a, 69, 70 Absatz eins und 2, sowie Paragraphen 81 bis 99 und 100 bis 121 und die Anhänge römisch zehn bis römisch XIII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
  13. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Überwachung im Inland nach dem V. Hauptstück oder für eine Anerkennung und Vollstreckung nachwenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Überwachung im Inland nach dem römisch fünf. Hauptstück oder für eine Anerkennung und Vollstreckung nach
    1. a.Litera ader Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 2001/12, 1,
    2. b.Litera bder Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 2003/338, 1,
    3. c.Litera cdem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, BGBl. III Nr. 49/2011, oderdem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,, oder
    4. d.Litera ddem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl Nr. 512/1988,dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,,
    vorliegen;
  14. 2.Ziffer 2wenn die geschützte Person im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und diesen auch nicht in das Inland verlegen will;
  15. 3.Ziffer 3wenn der Europäischen Schutzanordnung keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen zugrunde liegt;wenn der Europäischen Schutzanordnung keine der in Paragraph 122, Absatz 2, angeführten Schutzmaßnahmen zugrunde liegt;
  16. 4.Ziffer 4wenn die Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit einer Handlung angeordnet wurde, die nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist;
  17. 5.Ziffer 5wenn die Schutzmaßnahme in einem Urteil angeordnet wurde, dem eine Handlung zugrunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, und das im Inland unter eine Amnestie fällt;
  18. 6.Ziffer 6soweit die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
  19. 7.Ziffer 7wenn die Verfolgung der gefährdenden Person wegen der Handlung, aufgrund derer die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, nach österreichischem Recht verjährt ist, sofern die Handlung dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt;
  20. 8.Ziffer 8wenn die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung dem Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) zuwiderlaufen würde;
  21. 9.Ziffer 9wenn die der Schutzmaßnahme zugrunde liegende Handlung von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war; oder
  22. 10.Ziffer 10wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung, in der die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, und die gefährdende Person keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung, in der die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, und die gefährdende Person keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

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