§ 119 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Wirkung der Übernahme der Überwachung - JUSLINE Österreich
§ 119 EU-JZG Wirkung der Übernahme der Überwachung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 120 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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