§ 120 EU-JZG Fortsetzung der Überwachung im Inland

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:
    1. 1.Ziffer einswenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;
    2. 2.Ziffer 2nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;nach Zurückziehung der Bescheinigung nach Paragraph 116 ;,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;in den Fällen entsprechend Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;
    5. 5.Ziffer 5nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.nach Beendigung der Überwachung gemäß Paragraph 112, Absatz 2,, 3, oder 4.
  2. (2)Absatz 2In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.In den in Absatz eins, angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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