(1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:
1. | wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat; | |||||||||
2. | nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116; | |||||||||
3. | in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2; | |||||||||
4. | nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird; | |||||||||
5. | nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4. |
(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.
0 Kommentare zu § 120 EU-JZG