§ 123 EU-JZG Antrag der geschützten Person im Inland

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ein von der geschützten Person bei einem österreichischen Gericht gestellter Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung im Zusammenhang mit einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist so rasch wie möglich an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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