§ 115 EU-JZG Befassung eines anderen Mitgliedstaats

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsBesteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel gemäß § 173 Abs. 5 StPO oder, falls der Vollstreckungsstaat die Überwachung auch anderer gelinderer Mittel akzeptiert hat, derartiger gelinderer Mittel zu ersuchen, weil der Betroffene in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und der Rückkehr in diesen Staat zugestimmt hat, nachdem er von den angewandten gelinderen Mitteln in Kenntnis gesetzt wurde, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören.Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat um Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer der in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel gemäß Paragraph 173, Absatz 5, StPO oder, falls der Vollstreckungsstaat die Überwachung auch anderer gelinderer Mittel akzeptiert hat, derartiger gelinderer Mittel zu ersuchen, weil der Betroffene in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und der Rückkehr in diesen Staat zugestimmt hat, nachdem er von den angewandten gelinderen Mitteln in Kenntnis gesetzt wurde, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Betroffenen ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Betroffenen im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind;
    2. 2.Ziffer 2welche Mitgliedstaaten die Überwachung auch anderer als der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel akzeptieren.welche Mitgliedstaaten die Überwachung auch anderer als der in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel akzeptieren.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
    1. 1.Ziffer einsdie zu überwachende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde; sowie
    2. 2.Ziffer 2eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Spracheeine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch XII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache
    zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.
  4. (4)Absatz 4Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.
  5. (5)Absatz 5Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Überwachung ist unzulässig.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 115 EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115 EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 115 EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 115 EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 115 EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 114 EU-JZG
§ 116 EU-JZG