§ 127 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Über die Anerkennung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung anerkannt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, soweit bekannt, und der angeordneten Schutzmaßnahme, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die bekannt gegebenen angewendeten Rechtsvorschriften des Anordnungsstaates zu enthalten. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person in Österreich, sofern diese nicht bereits im Inland wohnhaft oder aufhältig ist, und, soweit möglich, der Gefahrenlage der geschützten Person zu treffen.

(2) Soweit dies in einem vergleichbaren inländischen Verfahren zulässig wäre, hat das Gericht nach erfolgter Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung unverzüglich für einen angemessenen Zeitraum der gefährdenden Person Weisungen zu erteilen (§ 51 Abs. 2 StGB) oder gelindere Mittel anzuwenden (§ 173 Abs. 5 Z 3 bis 5 StPO), die so weit wie möglich den im anordnenden Staat angeordneten Schutzmaßnahmen zu entsprechen haben.

(3) Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft, der geschützten und der gefährdenden Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.

(4) Die Überwachung der Befolgung der Weisungen oder gelinderen Mitteln sowie die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung richten sich vorbehaltlich § 130 nach österreichischem Recht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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