Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
1. | für welchen zusätzlichen Zeitraum es die Überwachung für erforderlich erachtet, wobei die entsprechende Mitteilung vor Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung erfolgt; | |||||||||
2. | von jeder Entscheidung entsprechend § 109 Abs. 1 und der allfälligen Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine solche Entscheidung. |
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