Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Während der Überwachung kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles fortgesetzt werden soll.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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