§ 120 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:

1.

wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;

2.

nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;

3.

in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;

4.

nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;

5.

nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des AnordnungsstaatsVollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.05.2020

(1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:

1.

wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;

2.

nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;

3.

in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;

4.

nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;

5.

nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.

(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des AnordnungsstaatsVollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

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