§ 111 EU-JZG Verständigung des Anordnungsstaats

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 111.Paragraph 111,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. 1.Ziffer einsvon der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang XII an die für die Überwachung zuständige Behörde;von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang römisch XII an die für die Überwachung zuständige Behörde;
  2. 2.Ziffer 2von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch XII. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. 3.Ziffer 3vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 104 Abs. 1 eingelegt wurde;vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach Paragraph 104, Absatz eins, eingelegt wurde;
  4. 4.Ziffer 4von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  5. 5.Ziffer 5von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  6. 6.Ziffer 6von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;
  7. 7.Ziffer 7von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;
  8. 8.Ziffer 8von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang XIII erfolgt;von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach Paragraph 109, Absatz eins, zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang römisch XIII erfolgt;
  9. 9.Ziffer 9von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3 oder 4.von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß Paragraph 112, Absatz 2,, 3 oder 4.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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