Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
1. | von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang XII an die für die Überwachung zuständige Behörde; | |||||||||
2. | von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung; | |||||||||
3. | vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 104 Abs. 1 eingelegt wurde; | |||||||||
4. | von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung; | |||||||||
5. | von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe; | |||||||||
6. | von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe; | |||||||||
7. | von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen; | |||||||||
8. | von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang XIII erfolgt; | |||||||||
9. | von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3 oder 4. |
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