Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
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