§ 111 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

1.

von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang XII an die für die Überwachung zuständige Behörde;

2.

von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;

3.

vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 104 Abs. 1 eingelegt wurde;

4.

von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;

5.

von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;

6.

von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;

7.

von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;

8.

von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang XIII erfolgt;

9.

von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3 oder 4.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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