§ 112 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Unbeantwortete Verständigungen und Beendigung der Überwachung - JUSLINE Österreich
§ 112 EU-JZG Unbeantwortete Verständigungen und Beendigung der Überwachung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsHat das Gericht mindestens zwei Meldungen nach § 111 Z 8 an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt, ohne dass diese eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 getroffen hat, so ist diese Behörde zu ersuchen, innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist eine solche Entscheidung zu treffen.Hat das Gericht mindestens zwei Meldungen nach Paragraph 111, Ziffer 8, an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übermittelt, ohne dass diese eine Entscheidung nach Paragraph 109, Absatz eins, getroffen hat, so ist diese Behörde zu ersuchen, innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist eine solche Entscheidung zu treffen.
(2)Absatz 2Wird von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so ist die Überwachung zu beenden.
(3)Absatz 3Nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Übernahme der Überwachung ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unter Setzung einer angemessenen Frist um Bestätigung der Notwendigkeit der Fortsetzung der Überwachung zu ersuchen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach erfolgter Übernahme der Überwachung ist diese jedenfalls zu beenden.
(4)Absatz 4Erfolgt seitens der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats weder auf ein Ersuchen nach Abs. 3 noch auf ein weiteres entsprechendes Ersuchen unter Hinweis darauf, dass die Überwachung nach fruchtlosem Ablauf der Frist beendet werden wird, keine Reaktion, so ist die Überwachung zu beenden.Erfolgt seitens der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats weder auf ein Ersuchen nach Absatz 3, noch auf ein weiteres entsprechendes Ersuchen unter Hinweis darauf, dass die Überwachung nach fruchtlosem Ablauf der Frist beendet werden wird, keine Reaktion, so ist die Überwachung zu beenden.
(5)Absatz 5Neben den in Abs. 2 bis 4 angeführten Fällen ist die Überwachung zu beenden, wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung zurückgezogen hat (§ 116).Neben den in Absatz 2 bis 4 angeführten Fällen ist die Überwachung zu beenden, wenn die zuständige Behörde des Anordnungsstaats die Bescheinigung zurückgezogen hat (Paragraph 116,).
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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