§ 108 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Aufschub der Entscheidung - JUSLINE Österreich
§ 108 EU-JZG Aufschub der Entscheidung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben
1.Ziffer einsbis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
2.Ziffer 2bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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