Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben
1. | bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung; | |||||||||
2. | bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen. |
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