§ 109 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Zuständigkeit für Folgeentscheidungen - JUSLINE Österreich
§ 109 EU-JZG Zuständigkeit für Folgeentscheidungen
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie zuständige Behörde des Anordnungsstaats ist für alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zuständig. Diese Folgeentscheidungen umfassen insbesondere
1.Ziffer einsdie Erneuerung, Überprüfung und Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel;
2.Ziffer 2die Änderung der gelinderen Mittel; und
3.Ziffer 3die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung.
(2)Absatz 2Im Falle einer Änderung der gelinderen Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 hat das inländische GerichtIm Falle einer Änderung der gelinderen Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat das inländische Gericht
1.Ziffer einsdie geänderten gelinderen Mittel anzupassen, wenn sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar sind (§ 106 ); oderdie geänderten gelinderen Mittel anzupassen, wenn sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar sind (Paragraph 106, ); oder
2.Ziffer 2die Überwachung der geänderten gelinderen Mittel abzulehnen, wenn diese nicht unter die in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel fallen.die Überwachung der geänderten gelinderen Mittel abzulehnen, wenn diese nicht unter die in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel fallen.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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