§ 106 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Anpassung der gelinderen Mittel - JUSLINE Österreich
§ 106 EU-JZG Anpassung der gelinderen Mittel
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsIst die Art des angewandten gelinderen Mittels mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar, so ist es vom Gericht an die nach österreichischem Recht vorgesehene gelinderen Mittel anzupassen.
(2)Absatz 2Das angepasste gelindere Mittel hat so weit wie möglich dem im Anordnungsstaat angeordneten gelinderen Mittel zu entsprechen. Es darf nicht schwerwiegender sein als das im Anordnungsstaat angeordnete gelindere Mittel.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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