§ 107 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Über die Übernahme der Überwachung hat das Gericht vorbehaltlich der Regelung des § 108 binnen 20 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII einlangt. Im Falle einer Beschwerde nach § 104 Abs. 2 verlängert sich diese Frist um weitere 20 Arbeitstage.

(2) Kann die in Abs. 1 genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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