§ 103 EU-JZG Verfahren

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die zu überwachende Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel und die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 115 Abs. 3 Z 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache, übermittelt wird.Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die zu überwachende Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel und die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch XII) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 115, Absatz 3, Ziffer 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache, übermittelt wird.
  2. (2)Absatz 2Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich widerspricht;
    2. 2.Ziffer 2Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in § 101 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oderAnhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 9 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder
    3. 3.Ziffer 3die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat,die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat,
    ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 101 Abs. 3 zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach Paragraph 101, Absatz 3, zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.
  3. (3)Absatz 3Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Zu den Voraussetzungen der Überwachung (§ 100) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.Zu den Voraussetzungen der Überwachung (Paragraph 100,) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Betroffenen zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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