Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZur Entscheidung über die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel ist das Landesgericht sachlich zuständig.
(2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach § 101 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Betroffenen bestehen.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach Paragraph 101, Absatz 2, nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Betroffenen bestehen.
(3)Absatz 3Ist das Gericht, das mit der Überwachung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des Anordnungsstaats davon.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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