§ 101 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Unzulässigkeit der Überwachung - JUSLINE Österreich
§ 101 EU-JZG Unzulässigkeit der Überwachung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Überwachung von in einem anderen Mitgliedstaat angewandten gelinderen Mittel ist unzulässig
1.Ziffer einswenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Inland hat;
2.Ziffer 2wenn der Entscheidung keine der in § 100 Abs. 2 angeführten gelinderen Mittel zugrunde liegen;wenn der Entscheidung keine der in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel zugrunde liegen;
3.Ziffer 3wenn gegen den Betroffenen wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;
4.Ziffer 4wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des § 103 Abs. 2 Z 3 bindend;wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang römisch eins, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3, bindend;
5.Ziffer 5wenn die Strafbarkeit der Tat, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;
6.Ziffer 6soweit die Überwachung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
7.Ziffer 7wenn der Betroffene zur Zeit der Tat, die der Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zugrunde liegt, nach österreichischem Recht strafunmündig war;
8.Ziffer 8wenn im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen das angewandte gelindere Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste;
9.Ziffer 9wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die betreffende Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die betreffende Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.
(2)Absatz 2Wenn der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats auf Antrag des Betroffenen dennoch zugestimmt werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Betroffenen zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft dient.
(3)Absatz 3In den Fällen nach Abs. 1 Z 8 kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen die angewandten gelinderen Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste, dennoch übernommen werden.In den Fällen nach Absatz eins, Ziffer 8, kann die Überwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass im Falle eines Verstoßes des Betroffenen gegen die angewandten gelinderen Mittel die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden müsste, dennoch übernommen werden.
(4)Absatz 4In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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