Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (§ 98), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (Paragraph 98,), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
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