§ 99 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (§ 98), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

1.

vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung;

2.

von der Entscheidung über die Vollstreckung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;

3.

vom nachträglichen Strafausspruch im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe;

4.

von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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