Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (§ 98), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
1. | vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung; | |||||||||
2. | von der Entscheidung über die Vollstreckung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme; | |||||||||
3. | vom nachträglichen Strafausspruch im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe; | |||||||||
4. | von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme. |
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