Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in den in Paragraph 91, Absatz 2, angeführten Fällen zu verständigen.
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