Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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