Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBeim Betrieb von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Abs. 2 Z 1), so hoch wie möglich ist.Beim Betrieb von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Absatz 2, Ziffer eins,), so hoch wie möglich ist.
(2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dassDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsdie Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 2a) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, diedie Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 2 a,) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, die
a)Litera aein Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr oder
b)Litera bein Freitag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr
bis auf maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr immer gegeben ist und
2.Ziffer 2die Reaktion auf Störungen und sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.
(4)Absatz 4Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.03.2025
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