Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren Mitarbeiter/innen eine/n Beauftragte/n für die Informationssicherheit zu benennen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben aus ihren Mitarbeiter/innen eine/n Beauftragte/n für die Informationssicherheit zu benennen.
(2)Absatz 2Mitarbeiter/innen haben Sicherheitszwischenfälle und -probleme, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, unmittelbar der/dem Beauftragten für die Informationssicherheit zu melden, die/der diese Informationen gegebenenfalls den Beauftragten anderer Betreiber übermittelt.
(3)Absatz 3Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen folgende Informationen auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs betrieben werden, austauschen:Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) dürfen folgende Informationen auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) des öffentlichen Bereichs betrieben werden, austauschen:
1.Ziffer einsWarnungen vor Sicherheitslücken sowie
2.Ziffer 2Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken.
In Kraft seit 27.02.2019 bis 31.03.2025
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